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   BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17412
BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04 (https://dejure.org/2004,17412)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2004 - 8 B 16.04 (https://dejure.org/2004,17412)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - 8 B 16.04 (https://dejure.org/2004,17412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Überschuldung eines Grundstücks - Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - Begriff der "Überschuldung" bzw. der "unmittelbar bevorstehenden Überschuldung" in § 1 Abs. 2 VermG (Vermögensgesetz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04
    Mit Blick auf diesen Zweck und dessen Verknüpfung mit dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) kann sich das Ermessen des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten (vgl. Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG V C 81.69 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 3 und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23).

    In einem solchen Falle bedarf es in der Begründung der Darlegung, weswegen die persönliche Anhörung der Partei in wiedereröffneter mündlicher Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. Urteile vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - a.a.O. sowie vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178).

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04
    Das Institut der nachträglichen Wiedereröffnung soll den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte, namentlich durch mündlichen Vortrag zu dem erst aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens, gewährleisten (vgl. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04
    In einem solchen Falle bedarf es in der Begründung der Darlegung, weswegen die persönliche Anhörung der Partei in wiedereröffneter mündlicher Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. Urteile vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - a.a.O. sowie vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178).
  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 C 13.97

    Eigentumsaufgabe wegen Überschuldung; bebautes Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04
    Nach dem Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 141) zählen zu den bebauten Grundstücken Buchgrundstücke, die für die bestimmungsgemäße Nutzung des bebauten Nachbargrundstücks notwendig sind.
  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 81.69
    Auszug aus BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04
    Mit Blick auf diesen Zweck und dessen Verknüpfung mit dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) kann sich das Ermessen des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten (vgl. Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG V C 81.69 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 3 und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23).
  • VG Berlin, 11.11.2010 - 2 K 35.10

    Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen

    Dieser landesrechtlich geregelte Auskunftsanspruch erfasst zwar grundsätzlich auch die Behörden des Bundes (OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - OVG 8 B 16.04 -, Juris; vgl. auch Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Rn. 54 zu § 4 LPG); allerdings gilt die Vorschrift nur, soweit der vom Landesgesetzgeber geregelte Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden in kompetenzrechtlicher Hinsicht mit der Verfassung in Einklang steht.
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